§ 51 – Geschäftsführung

(1) Für den Gesamt­be­triebs­rat gel­ten § 25 Abs. 1, die §§ 26, 27 Abs. 2 und 3, § 28 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2, die §§ 30, 31, 34, 35, 36, 37 Abs. 1 bis 3 sowie die §§ 40 und 41 ent­spre­chend. § 27 Abs. 1 gilt ent­spre­chend mit der Maß­ga­be, dass der Gesamt­be­triebs­aus­schuss aus dem Vor­sit­zen­den des Gesamt­be­triebs­rats, des­sen Stell­ver­tre­ter und bei Gesamt­be­triebs­rä­ten mit

9 bis 16Mit­glie­dern
aus 3 wei­te­ren Aus­schuß­mit­glie­dern,
17 bis 24Mit­glie­dern
aus 5 wei­te­ren Aus­schuß­mit­glie­dern,
25 bis 36Mit­glie­dern
aus 7 wei­te­ren Aus­schuß­mit­glie­dern,
mehr als 36Mit­glie­dern
aus 9 wei­te­ren Aus­schuß­mit­glie­dern

besteht.

(2) Ist ein Gesamt­be­triebs­rat zu errich­ten, so hat der Betriebs­rat der Haupt­ver­wal­tung des Unter­neh­mens oder, soweit ein sol­cher Betriebs­rat nicht besteht, der Betriebs­rat des nach der Zahl der wahl­be­rech­tig­ten Arbeit­neh­mer größ­ten Betriebs zu der Wahl des Vor­sit­zen­den und des stell­ver­tre­ten­den Vor­sit­zen­den des Gesamt­be­triebs­rats ein­zu­la­den. Der Vor­sit­zen­de des ein­la­den­den Betriebs­rats hat die Sit­zung zu lei­ten, bis der Gesamt­be­triebs­rat aus sei­ner Mit­te einen Wahl­lei­ter bestellt hat. § 29 Abs. 2 bis 4 gilt ent­spre­chend.

(3) Die Beschlüs­se des Gesamt­be­triebs­rats wer­den, soweit nichts ande­res bestimmt ist, mit Mehr­heit der Stim­men der anwe­sen­den Mit­glie­der gefasst. Mit­glie­der des Gesamt­be­triebs­rats, die mit­tels Video- und Tele­fon­kon­fe­renz an der Beschluss­fas­sung teil­neh­men, gel­ten als anwe­send. Bei Stim­men­gleich­heit ist ein Antrag abge­lehnt. Der Gesamt­be­triebs­rat ist nur beschluss­fä­hig, wenn min­des­tens die Hälf­te sei­ner Mit­glie­der an der Beschluss­fas­sung teil­nimmt und die Teil­neh­men­den min­des­tens die Hälf­te aller Stim­men ver­tre­ten; Stell­ver­tre­tung durch Ersatz­mit­glie­der ist zuläs­sig. § 33 Abs. 3 gilt ent­spre­chend.

(4) Auf die Beschluss­fas­sung des Gesamt­be­triebs­aus­schus­ses und wei­te­rer Aus­schüs­se des Gesamt­be­triebs­rats ist § 33 Abs. 1 und 2 anzu­wen­den.

(5) Die Vor­schrif­ten über die Rech­te und Pflich­ten des Betriebs­rats gel­ten ent­spre­chend für den Gesamt­be­triebs­rat, soweit die­ses Gesetz kei­ne beson­de­ren Vor­schrif­ten ent­hält.

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