§ 51 — Geschäftsführung

(1) Für den Gesamt­be­trieb­srat gel­ten § 25 Abs. 1, die §§ 26, 27 Abs. 2 und 3, § 28 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2, die §§ 30, 31, 34, 35, 36, 37 Abs. 1 bis 3 sowie die §§ 40 und 41 entsprechend. § 27 Abs. 1 gilt entsprechend mit der Maß­gabe, dass der Gesamt­be­trieb­sauss­chuss aus dem Vor­sitzen­den des Gesamt­be­trieb­srats, dessen Stel­lvertreter und bei Gesamt­be­trieb­sräten mit

9 bis 16Mit­gliedern
aus 3 weit­eren Ausschußmitgliedern,
17 bis 24Mit­gliedern
aus 5 weit­eren Ausschußmitgliedern,
25 bis 36Mit­gliedern
aus 7 weit­eren Ausschußmitgliedern,
mehr als 36Mit­gliedern
aus 9 weit­eren Ausschußmitgliedern

beste­ht.

(2) Ist ein Gesamt­be­trieb­srat zu erricht­en, so hat der Betrieb­srat der Hauptver­wal­tung des Unternehmens oder, soweit ein solch­er Betrieb­srat nicht beste­ht, der Betrieb­srat des nach der Zahl der wahlberechtigten Arbeit­nehmer größten Betriebs zu der Wahl des Vor­sitzen­den und des stel­lvertre­tenden Vor­sitzen­den des Gesamt­be­trieb­srats einzu­laden. Der Vor­sitzende des ein­laden­den Betrieb­srats hat die Sitzung zu leit­en, bis der Gesamt­be­trieb­srat aus sein­er Mitte einen Wahlleit­er bestellt hat. § 29 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.

(3) Die Beschlüsse des Gesamt­be­trieb­srats wer­den, soweit nichts anderes bes­timmt ist, mit Mehrheit der Stim­men der anwe­senden Mit­glieder gefasst. Mit­glieder des Gesamt­be­trieb­srats, die mit­tels Video- und Tele­fonkon­ferenz an der Beschlussfas­sung teil­nehmen, gel­ten als anwe­send. Bei Stim­men­gle­ich­heit ist ein Antrag abgelehnt. Der Gesamt­be­trieb­srat ist nur beschlussfähig, wenn min­destens die Hälfte sein­er Mit­glieder an der Beschlussfas­sung teil­nimmt und die Teil­nehmenden min­destens die Hälfte aller Stim­men vertreten; Stel­lvertre­tung durch Ersatzmit­glieder ist zuläs­sig. § 33 Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Auf die Beschlussfas­sung des Gesamt­be­trieb­sauss­chuss­es und weit­er­er Auss­chüsse des Gesamt­be­trieb­srats ist § 33 Abs. 1 und 2 anzuwenden.

(5) Die Vorschriften über die Rechte und Pflicht­en des Betrieb­srats gel­ten entsprechend für den Gesamt­be­trieb­srat, soweit dieses Gesetz keine beson­deren Vorschriften enthält.

Schlagwörter: