§ 50 – Zuständigkeit

(1) Der Gesamt­be­triebs­rat ist zustän­dig für die Behand­lung von Ange­le­gen­hei­ten, die das Gesamt­un­ter­neh­men oder meh­re­re Betrie­be betref­fen und nicht durch die ein­zel­nen Betriebs­rä­te inner­halb ihrer Betrie­be gere­gelt wer­den kön­nen; sei­ne Zustän­dig­keit erstreckt sich inso­weit auch auf Betrie­be ohne Betriebs­rat. Er ist den ein­zel­nen Betriebs­rä­ten nicht über­ge­ord­net.

(2) Der Betriebs­rat kann mit der Mehr­heit der Stim­men sei­ner Mit­glie­der den Gesamt­be­triebs­rat beauf­tra­gen, eine Ange­le­gen­heit für ihn zu behan­deln. Der Betriebs­rat kann sich dabei die Ent­schei­dungs­be­fug­nis vor­be­hal­ten. § 27 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt ent­spre­chend.

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