§ 48 — Ausschluss von Gesamtbetriebsratsmitgliedern

Min­destens ein Vier­tel der wahlberechtigten Arbeit­nehmer des Unternehmens, der Arbeit­ge­ber, der Gesamt­be­trieb­srat oder eine im Unternehmen vertretene Gew­erkschaft kön­nen beim Arbeits­gericht den Auss­chluss eines Mit­glieds aus dem Gesamt­be­trieb­srat wegen grober Ver­let­zung sein­er geset­zlichen Pflicht­en beantragen.

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