§ 48 – Ausschluss von Gesamtbetriebsratsmitgliedern

Min­des­tens ein Vier­tel der wahl­be­rech­tig­ten Arbeit­neh­mer des Unter­neh­mens, der Arbeit­ge­ber, der Gesamt­be­triebs­rat oder eine im Unter­neh­men ver­tre­te­ne Gewerk­schaft kön­nen beim Arbeits­ge­richt den Aus­schluss eines Mit­glieds aus dem Gesamt­be­triebs­rat wegen gro­ber Ver­let­zung sei­ner gesetz­li­chen Pflich­ten bean­tra­gen.

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