§ 47 – Voraussetzungen der Errichtung, Mitgliederzahl, Stimmengewicht *)

(1) Bestehen in einem Unter­neh­men meh­re­re Betriebs­rä­te, so ist ein Gesamt­be­triebs­rat zu errichten.(2) In den Gesamt­be­triebs­rat ent­sen­det jeder Betriebs­rat mit bis zu drei Mit­glie­dern eines sei­ner Mit­glie­der; jeder Betriebs­rat mit mehr als drei Mit­glie­dern ent­sen­det zwei sei­ner Mit­glie­der. Die Geschlech­ter sol­len ange­mes­sen berück­sich­tigt werden.(3) Der Betriebs­rat hat für jedes Mit­glied des Gesamt­be­triebs­rats min­des­tens ein Ersatz­mit­glied zu bestel­len und die Rei­hen­fol­ge des Nach­rü­ckens festzulegen.(4) Durch Tarif­ver­trag oder Betriebs­ver­ein­ba­rung kann die Mit­glie­der­zahl des Gesamt­be­triebs­rats abwei­chend von Absatz 2 Satz 1 gere­gelt werden.(5) Gehö­ren nach Absatz 2 Satz 1 dem Gesamt­be­triebs­rat mehr als vier­zig Mit­glie­der an und besteht kei­ne tarif­li­che Rege­lung nach Absatz 4, so ist zwi­schen Gesamt­be­triebs­rat und Arbeit­ge­ber eine Betriebs­ver­ein­ba­rung über die Mit­glie­der­zahl des Gesamt­be­triebs­rats abzu­schlie­ßen, in der bestimmt wird, dass Betriebs­rä­te meh­re­rer Betrie­be eines Unter­neh­mens, die regio­nal oder durch gleich­ar­ti­ge Inter­es­sen mit­ein­an­der ver­bun­den sind, gemein­sam Mit­glie­der in den Gesamt­be­triebs­rat entsenden.(6) Kommt im Fall des Absat­zes 5 eine Eini­gung nicht zustan­de, so ent­schei­det eine für das Gesamt­un­ter­neh­men zu bil­den­de Eini­gungs­stel­le. Der Spruch der Eini­gungs­stel­le ersetzt die Eini­gung zwi­schen Arbeit­ge­ber und Gesamtbetriebsrat.(7) Jedes Mit­glied des Gesamt­be­triebs­rats hat so vie­le Stim­men, wie in dem Betrieb, in dem es gewählt wur­de, wahl­be­rech­tig­te Arbeit­neh­mer in der Wäh­ler­lis­te ein­ge­tra­gen sind. Ent­sen­det der Betriebs­rat meh­re­re Mit­glie­der, so ste­hen ihnen die Stim­men nach Satz 1 antei­lig zu.(8) Ist ein Mit­glied des Gesamt­be­triebs­rats für meh­re­re Betrie­be ent­sandt wor­den, so hat es so vie­le Stim­men, wie in den Betrie­ben, für die es ent­sandt ist, wahl­be­rech­tig­te Arbeit­neh­mer in den Wäh­ler­lis­ten ein­ge­tra­gen sind; sind meh­re­re Mit­glie­der ent­sandt wor­den, gilt Absatz 7 Satz 2 entsprechend.(9) Für Mit­glie­der des Gesamt­be­triebs­rats, die aus einem gemein­sa­men Betrieb meh­re­rer Unter­neh­men ent­sandt wor­den sind, kön­nen durch Tarif­ver­trag oder Betriebs­ver­ein­ba­rung von den Absät­zen 7 und 8 abwei­chen­de Rege­lun­gen getrof­fen wer­den.


*) Gemäß Arti­kel 14 Satz 2 des Geset­zes zur Reform des Betriebs­ver­fas­sungs­ge­set­zes (BetrVerf-Reform­ge­setz) vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1852) gilt § 47 Abs. 2 (Arti­kel 1 Nr. 35 Buch­sta­be a des BetrVerf-Reform­ge­set­zes) für im Zeit­punkt des Inkraft­tre­tens bestehen­de Betriebs­rä­te erst bei deren Neu­wahl.

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