§ 37 — Ehrenamtliche Tätigkeit, Arbeitsversäumnis

(1) Die Mit­glieder des Betrieb­srats führen ihr Amt unent­geltlich als Ehrenamt.

(2) Mit­glieder des Betrieb­srats sind von ihrer beru­flichen Tätigkeit ohne Min­derung des Arbeit­sent­gelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ord­nungs­gemäßen Durch­führung ihrer Auf­gaben erforder­lich ist.

(3) Zum Aus­gle­ich für Betrieb­srat­stätigkeit, die aus betrieb­s­be­d­ingten Grün­den außer­halb der Arbeit­szeit durchzuführen ist, hat das Betrieb­sratsmit­glied Anspruch auf entsprechende Arbeits­be­freiung unter Fortzahlung des Arbeit­sent­gelts. Betrieb­s­be­d­ingte Gründe liegen auch vor, wenn die Betrieb­srat­stätigkeit wegen der unter­schiedlichen Arbeit­szeit­en der Betrieb­sratsmit­glieder nicht inner­halb der per­sön­lichen Arbeit­szeit erfol­gen kann. Die Arbeits­be­freiung ist vor Ablauf eines Monats zu gewähren; ist dies aus betrieb­s­be­d­ingten Grün­den nicht möglich, so ist die aufgewen­dete Zeit wie Mehrar­beit zu vergüten.

(4) Das Arbeit­sent­gelt von Mit­gliedern des Betrieb­srats darf ein­schließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendi­gung der Amt­szeit nicht geringer bemessen wer­den als das Arbeit­sent­gelt ver­gle­ich­bar­er Arbeit­nehmer mit betrieb­süblich­er beru­flich­er Entwick­lung. Dies gilt auch für all­ge­meine Zuwen­dun­gen des Arbeitgebers.

(5) Soweit nicht zwin­gende betriebliche Notwendigkeit­en ent­ge­gen­ste­hen, dür­fen Mit­glieder des Betrieb­srats ein­schließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendi­gung der Amt­szeit nur mit Tätigkeit­en beschäftigt wer­den, die den Tätigkeit­en der in Absatz 4 genan­nten Arbeit­nehmer gle­ich­w­er­tig sind.

(6) Die Absätze 2 und 3 gel­ten entsprechend für die Teil­nahme an Schu­lungs- und Bil­dungsver­anstal­tun­gen, soweit diese Ken­nt­nisse ver­mit­teln, die für die Arbeit des Betrieb­srats erforder­lich sind. Betrieb­s­be­d­ingte Gründe im Sinne des Absatzes 3 liegen auch vor, wenn wegen Beson­der­heit­en der betrieblichen Arbeit­szeit­gestal­tung die Schu­lung des Betrieb­sratsmit­glieds außer­halb sein­er Arbeit­szeit erfol­gt; in diesem Fall ist der Umfang des Aus­gle­ich­sanspruchs unter Ein­beziehung der Arbeits­be­freiung nach Absatz 2 pro Schu­lungstag begren­zt auf die Arbeit­szeit eines vol­lzeitbeschäftigten Arbeit­nehmers. Der Betrieb­srat hat bei der Fes­tle­gung der zeitlichen Lage der Teil­nahme an Schu­lungs- und Bil­dungsver­anstal­tun­gen die betrieblichen Notwendigkeit­en zu berück­sichti­gen. Er hat dem Arbeit­ge­ber die Teil­nahme und die zeitliche Lage der Schu­lungs- und Bil­dungsver­anstal­tun­gen rechtzeit­ig bekan­nt zu geben. Hält der Arbeit­ge­ber die betrieblichen Notwendigkeit­en für nicht aus­re­ichend berück­sichtigt, so kann er die Eini­gungsstelle anrufen. Der Spruch der Eini­gungsstelle erset­zt die Eini­gung zwis­chen Arbeit­ge­ber und Betriebsrat.

(7) Unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 6 hat jedes Mit­glied des Betrieb­srats während sein­er regelmäßi­gen Amt­szeit Anspruch auf bezahlte Freis­tel­lung für ins­ge­samt drei Wochen zur Teil­nahme an Schu­lungs- und Bil­dungsver­anstal­tun­gen, die von der zuständi­gen ober­sten Arbeits­be­hörde des Lan­des nach Beratung mit den Spitzenor­gan­i­sa­tio­nen der Gew­erkschaften und der Arbeit­ge­berver­bände als geeignet anerkan­nt sind. Der Anspruch nach Satz 1 erhöht sich für Arbeit­nehmer, die erst­mals das Amt eines Betrieb­sratsmit­glieds übernehmen und auch nicht zuvor Jugend- und Auszu­bilden­den­vertreter waren, auf vier Wochen. Absatz 6 Satz 2 bis 6 find­et Anwendung.

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