§ 36 — Geschäftsordnung

Son­stige Bes­tim­mungen über die Geschäfts­führung sollen in ein­er schriftlichen Geschäft­sor­d­nung getrof­fen wer­den, die der Betrieb­srat mit der Mehrheit der Stim­men sein­er Mit­glieder beschließt.

Schlagwörter: