§ 30 – Betriebsratssitzungen

(1) Die Sit­zun­gen des Betriebs­rats fin­den in der Regel wäh­rend der Arbeits­zeit statt. Der Betriebs­rat hat bei der Anset­zung von Betriebs­rats­sit­zun­gen auf die betrieb­li­chen Not­wen­dig­kei­ten Rück­sicht zu neh­men. Der Arbeit­ge­ber ist vom Zeit­punkt der Sit­zung vor­her zu ver­stän­di­gen. Die Sit­zun­gen des Betriebs­rats sind nicht öffent­lich. Sie fin­den als Prä­senz­sit­zung statt.

(2) Abwei­chend von Absatz 1 Satz 5 kann die Teil­nah­me an einer Betriebs­rats­sit­zung mit­tels Video- und Tele­fon­kon­fe­renz erfol­gen, wenn

  1. die Vor­aus­set­zun­gen für eine sol­che Teil­nah­me in der Geschäfts­ord­nung unter Siche­rung des Vor­rangs der Prä­senz­sit­zung fest­ge­legt sind,

2. nicht min­des­tens ein Vier­tel der Mit­glie­der des Betriebs­rats bin­nen einer von dem Vor­sit­zen­den zu bestim­men­den Frist die­sem gegen­über wider­spricht und

3. sicher­ge­stellt ist, dass Drit­te vom Inhalt der Sit­zung kei­ne Kennt­nis neh­men kön­nen. Eine Auf­zeich­nung der Sit­zung ist unzu­läs­sig.

(3) Erfolgt die Betriebs­rats­sit­zung mit der zusätz­li­chen Mög­lich­keit der Teil­nah­me mit­tels Video- und Tele­fon­kon­fe­renz, gilt auch eine Teil­nah­me vor Ort als erfor­der­lich.

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