§ 26 – Vorsitzender

(1) Der Betriebs­rat wählt aus sei­ner Mit­te den Vor­sit­zen­den und des­sen Stell­ver­tre­ter.

(2) Der Vor­sit­zen­de des Betriebs­rats oder im Fall sei­ner Ver­hin­de­rung sein Stell­ver­tre­ter ver­tritt den Betriebs­rat im Rah­men der von ihm gefass­ten Beschlüs­se. Zur Ent­ge­gen­nah­me von Erklä­run­gen, die dem Betriebs­rat gegen­über abzu­ge­ben sind, ist der Vor­sit­zen­de des Betriebs­rats oder im Fall sei­ner Ver­hin­de­rung sein Stell­ver­tre­ter berech­tigt.

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