Die Mitgliedschaft im Betriebsrat erlischt durch
- Ablauf der Amtszeit,
- Niederlegung des Betriebsratsamtes,
- Beendigung des Arbeitsverhältnisses,
- Verlust der Wählbarkeit,
- Ausschluss aus dem Betriebsrat oder Auflösung des Betriebsrats aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung,6.gerichtliche Entscheidung über die Feststellung der Nichtwählbarkeit nach Ablauf der in § 19 Abs. 2 bezeichneten Frist, es sei denn, der Mangel liegt nicht mehr vor.