§ 24 — Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mit­glied­schaft im Betrieb­srat erlis­cht durch

  1. Ablauf der Amtszeit,
  2. Nieder­legung des Betriebsratsamtes,
  3. Beendi­gung des Arbeitsverhältnisses,
  4. Ver­lust der Wählbarkeit,
  5. Auss­chluss aus dem Betrieb­srat oder Auflö­sung des Betrieb­srats auf­grund ein­er gerichtlichen Entscheidung,6.gerichtliche Entschei­dung über die Fest­stel­lung der Nichtwählbarkeit nach Ablauf der in § 19 Abs. 2 beze­ich­neten Frist, es sei denn, der Man­gel liegt nicht mehr vor.

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