§ 23 – Verletzung gesetzlicher Pflichten

(1) Min­des­tens ein Vier­tel der wahl­be­rech­tig­ten Arbeit­neh­mer, der Arbeit­ge­ber oder eine im Betrieb ver­tre­te­ne Gewerk­schaft kön­nen beim Arbeits­ge­richt den Aus­schluss eines Mit­glieds aus dem Betriebs­rat oder die Auf­lö­sung des Betriebs­rats wegen gro­ber Ver­let­zung sei­ner gesetz­li­chen Pflich­ten bean­tra­gen. Der Aus­schluss eines Mit­glieds kann auch vom Betriebs­rat bean­tragt wer­den.

(2) Wird der Betriebs­rat auf­ge­löst, so setzt das Arbeits­ge­richt unver­züg­lich einen Wahl­vor­stand für die Neu­wahl ein. § 16 Abs. 2 gilt ent­spre­chend.

(3) Der Betriebs­rat oder eine im Betrieb ver­tre­te­ne Gewerk­schaft kön­nen bei gro­ben Ver­stö­ßen des Arbeit­ge­bers gegen sei­ne Ver­pflich­tun­gen aus die­sem Gesetz beim Arbeits­ge­richt bean­tra­gen, dem Arbeit­ge­ber auf­zu­ge­ben, eine Hand­lung zu unter­las­sen, die Vor­nah­me einer Hand­lung zu dul­den oder eine Hand­lung vor­zu­neh­men. Han­delt der Arbeit­ge­ber der ihm durch rechts­kräf­ti­ge gericht­li­che Ent­schei­dung auf­er­leg­ten Ver­pflich­tung zuwi­der, eine Hand­lung zu unter­las­sen oder die Vor­nah­me einer Hand­lung zu dul­den, so ist er auf Antrag vom Arbeits­ge­richt wegen einer jeden Zuwi­der­hand­lung nach vor­he­ri­ger Andro­hung zu einem Ord­nungs­geld zu ver­ur­tei­len. Führt der Arbeit­ge­ber die ihm durch eine rechts­kräf­ti­ge gericht­li­che Ent­schei­dung auf­er­leg­te Hand­lung nicht durch, so ist auf Antrag vom Arbeits­ge­richt zu erken­nen, dass er zur Vor­nah­me der Hand­lung durch Zwangs­geld anzu­hal­ten sei. Antrags­be­rech­tigt sind der Betriebs­rat oder eine im Betrieb ver­tre­te­ne Gewerk­schaft. Das Höchst­maß des Ord­nungs­gel­des und Zwangs­gel­des beträgt 10.000 Euro.

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