§ 22 – Weiterführung der Geschäfte des Betriebsrats

In den Fäl­len des § 13 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 führt der Betriebs­rat die Geschäf­te wei­ter, bis der neue Betriebs­rat gewählt und das Wahl­er­geb­nis bekannt­ge­ge­ben ist.

Schlagwörter: