§ 21b — Restmandat

Geht ein Betrieb durch Stil­l­le­gung, Spal­tung oder Zusam­men­le­gung unter, so bleibt dessen Betrieb­srat so lange im Amt, wie dies zur Wahrnehmung der damit im Zusam­men­hang ste­hen­den Mitwirkungs- und Mitbes­tim­mungsrechte erforder­lich ist.

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