§ 19 — Wahlanfechtung

(1) Die Wahl kann beim Arbeits­gericht ange­focht­en wer­den, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlver­fahren ver­stoßen wor­den ist und eine Berich­ti­gung nicht erfol­gt ist, es sei denn, dass durch den Ver­stoß das Wahlergeb­nis nicht geän­dert oder bee­in­flusst wer­den konnte.

(2) Zur Anfech­tung berechtigt sind min­destens drei Wahlberechtigte, eine im Betrieb vertretene Gew­erkschaft oder der Arbeit­ge­ber. Die Wahlanfech­tung ist nur bin­nen ein­er Frist von zwei Wochen, vom Tage der Bekan­nt­gabe des Wahlergeb­niss­es an gerech­net, zulässig.

(3) Die Anfech­tung durch die Wahlberechtigten ist aus­geschlossen, soweit sie darauf gestützt wird, dass die Wäh­lerliste unrichtig ist, wenn nicht zuvor aus dem­sel­ben Grund ord­nungs­gemäß Ein­spruch gegen die Richtigkeit der Wäh­lerliste ein­gelegt wurde. Dies gilt nicht, wenn die anfech­t­en­den Wahlberechtigten an der Ein­le­gung eines Ein­spruchs gehin­dert waren. Die Anfech­tung durch den Arbeit­ge­ber ist aus­geschlossen, soweit sie darauf gestützt wird, dass die Wäh­lerliste unrichtig ist und wenn diese Unrichtigkeit auf seinen Angaben beruht.

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