§ 17 — Bestellung des Wahlvorstands in Betrieben ohne Betriebsrat

(1) Beste­ht in einem Betrieb, der die Voraus­set­zun­gen des § 1 Abs. 1 Satz 1 erfüllt, kein Betrieb­srat, so bestellt der Gesamt­be­trieb­srat oder, falls ein solch­er nicht beste­ht, der Konz­ern­be­trieb­srat einen Wahlvor­stand. § 16 Abs. 1 gilt entsprechend.

(2) Beste­ht wed­er ein Gesamt­be­trieb­srat noch ein Konz­ern­be­trieb­srat, so wird in ein­er Betrieb­sver­samm­lung von der Mehrheit der anwe­senden Arbeit­nehmer ein Wahlvor­stand gewählt; § 16 Abs. 1 gilt entsprechend. Gle­ich­es gilt, wenn der Gesamt­be­trieb­srat oder Konz­ern­be­trieb­srat die Bestel­lung des Wahlvor­stands nach Absatz 1 unterlässt.

(3) Zu dieser Betrieb­sver­samm­lung kön­nen drei wahlberechtigte Arbeit­nehmer des Betriebs oder eine im Betrieb vertretene Gew­erkschaft ein­laden und Vorschläge für die Zusam­menset­zung des Wahlvor­stands machen.

(4) Find­et trotz Ein­ladung keine Betrieb­sver­samm­lung statt oder wählt die Betrieb­sver­samm­lung keinen Wahlvor­stand, so bestellt ihn das Arbeits­gericht auf Antrag von min­destens drei wahlberechtigten Arbeit­nehmern oder ein­er im Betrieb vertrete­nen Gew­erkschaft. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.

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