§ 7 — Wahlberechtigung

Wahlberechtigt sind alle Arbeit­nehmer des Betriebs, die das 16. Leben­s­jahr vol­len­det haben. Wer­den Arbeit­nehmer eines anderen Arbeit­ge­bers zur Arbeit­sleis­tung über­lassen, so sind diese wahlberechtigt, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb einge­set­zt werden.

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