§ 3 – Abweichende Regelungen

(1) Durch Tarif­ver­trag kön­nen bestimmt wer­den:

1. für Unter­neh­men mit meh­re­ren Betrie­ben

a) die Bil­dung eines unter­neh­mens­ein­heit­li­chen Betriebs­rats oder

b) die Zusam­men­fas­sung von Betrie­ben,

wenn dies die Bil­dung von Betriebs­rä­ten erleich­tert oder einer sach­ge­rech­ten Wahr­neh­mung der Inter­es­sen der Arbeit­neh­mer dient;

2. für Unter­neh­men und Kon­zer­ne, soweit sie nach pro­dukt- oder pro­jekt­be­zo­ge­nen Geschäfts­be­rei­chen (Spar­ten) orga­ni­siert sind und die Lei­tung der Spar­te auch Ent­schei­dun­gen in betei­li­gungs­pflich­ti­gen Ange­le­gen­hei­ten trifft, die Bil­dung von Betriebs­rä­ten in den Spar­ten (Spar­ten­be­triebs­rä­te), wenn dies der sach­ge­rech­ten Wahr­neh­mung der Auf­ga­ben des Betriebs­rats dient;

3. ande­re Arbeit­neh­mer­ver­tre­tungs­struk­tu­ren, soweit dies ins­be­son­de­re auf­grund der Betriebs‑, Unter­neh­mens- oder Kon­zern­or­ga­ni­sa­ti­on oder auf­grund ande­rer For­men der Zusam­men­ar­beit von Unter­neh­men einer wirk­sa­men und zweck­mä­ßi­gen Inter­es­sen­ver­tre­tung der Arbeit­neh­mer dient;

4. zusätz­li­che betriebs­ver­fas­sungs­recht­li­che Gre­mi­en (Arbeits­ge­mein­schaf­ten), die der unter­neh­mens­über­grei­fen­den Zusam­men­ar­beit von Arbeit­neh­mer­ver­tre­tun­gen die­nen;

5. zusätz­li­che betriebs­ver­fas­sungs­recht­li­che Ver­tre­tun­gen der Arbeit­neh­mer, die die Zusam­men­ar­beit zwi­schen Betriebs­rat und Arbeit­neh­mern erleich­tern.

(2) Besteht in den Fäl­len des Absat­zes 1 Nr. 1, 2, 4 oder 5 kei­ne tarif­li­che Rege­lung und gilt auch kein ande­rer Tarif­ver­trag, kann die Rege­lung durch Betriebs­ver­ein­ba­rung getrof­fen wer­den.

(3) Besteht im Fall des Absat­zes 1 Nr. 1 Buch­sta­be a kei­ne tarif­li­che Rege­lung und besteht in dem Unter­neh­men kein Betriebs­rat, kön­nen die Arbeit­neh­mer mit Stim­men­mehr­heit die Wahl eines unter­neh­mens­ein­heit­li­chen Betriebs­rats beschlie­ßen. Die Abstim­mung kann von min­des­tens drei wahl­be­rech­tig­ten Arbeit­neh­mern des Unter­neh­mens oder einer im Unter­neh­men ver­tre­te­nen Gewerk­schaft ver­an­lasst wer­den.

(4) Sofern der Tarif­ver­trag oder die Betriebs­ver­ein­ba­rung nichts ande­res bestimmt, sind Rege­lun­gen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 erst­mals bei der nächs­ten regel­mä­ßi­gen Betriebs­rats­wahl anzu­wen­den, es sei denn, es besteht kein Betriebs­rat oder es ist aus ande­ren Grün­den eine Neu­wahl des Betriebs­rats erfor­der­lich. Sieht der Tarif­ver­trag oder die Betriebs­ver­ein­ba­rung einen ande­ren Wahl­zeit­punkt vor, endet die Amts­zeit bestehen­der Betriebs­rä­te, die durch die Rege­lun­gen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 ent­fal­len, mit Bekannt­ga­be des Wahl­er­geb­nis­ses.

(5) Die auf­grund eines Tarif­ver­tra­ges oder einer Betriebs­ver­ein­ba­rung nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 gebil­de­ten betriebs­ver­fas­sungs­recht­li­chen Orga­ni­sa­ti­ons­ein­hei­ten gel­ten als Betrie­be im Sin­ne die­ses Geset­zes. Auf die in ihnen gebil­de­ten Arbeit­neh­mer­ver­tre­tun­gen fin­den die Vor­schrif­ten über die Rech­te und Pflich­ten des Betriebs­rats und die Rechts­stel­lung sei­ner Mit­glie­der Anwen­dung.

Schlagwörter: