§ 2 – Stellung der Gewerkschaften und Vereinigungen der Arbeitgeber

(1) Arbeit­ge­ber und Betriebs­rat arbei­ten unter Beach­tung der gel­ten­den Tarif­ver­trä­ge ver­trau­ens­voll und im Zusam­men­wir­ken mit den im Betrieb ver­tre­te­nen Gewerk­schaf­ten und Arbeit­ge­ber­ver­ei­ni­gun­gen zum Wohl der Arbeit­neh­mer und des Betriebs zusam­men.

(2) Zur Wahr­neh­mung der in die­sem Gesetz genann­ten Auf­ga­ben und Befug­nis­se der im Betrieb ver­tre­te­nen Gewerk­schaf­ten ist deren Beauf­trag­ten nach Unter­rich­tung des Arbeit­ge­bers oder sei­nes Ver­tre­ters Zugang zum Betrieb zu gewäh­ren, soweit dem nicht unum­gäng­li­che Not­wen­dig­kei­ten des Betriebs­ab­laufs, zwin­gen­de Sicher­heits­vor­schrif­ten oder der Schutz von Betriebs­ge­heim­nis­sen ent­ge­gen­ste­hen.

(3) Die Auf­ga­ben der Gewerk­schaf­ten und der Ver­ei­ni­gun­gen der Arbeit­ge­ber, ins­be­son­de­re die Wahr­neh­mung der Inter­es­sen ihrer Mit­glie­der, wer­den durch die­ses Gesetz nicht berührt.

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