§ 94 – Personalfragebogen, Beurteilungsgrundsätze

(1) Per­so­nal­fra­ge­bo­gen bedür­fen der Zustim­mung des Betriebs­rats. Kommt eine Eini­gung über ihren Inhalt nicht zustan­de, so ent­schei­det die Eini­gungs­stel­le. Der Spruch der Eini­gungs­stel­le ersetzt die Eini­gung zwi­schen Arbeit­ge­ber und Betriebs­rat.

(2) Absatz 1 gilt ent­spre­chend für per­sön­li­che Anga­ben in schrift­li­chen Arbeits­ver­trä­gen, die all­ge­mein für den Betrieb ver­wen­det wer­den sol­len, sowie für die Auf­stel­lung all­ge­mei­ner Beur­tei­lungs­grund­sät­ze.

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