§ 93 – Ausschreibung von Arbeitsplätzen

Der Betriebs­rat kann ver­lan­gen, dass Arbeits­plät­ze, die besetzt wer­den sol­len, all­ge­mein oder für bestimm­te Arten von Tätig­kei­ten vor ihrer Beset­zung inner­halb des Betriebs aus­ge­schrie­ben wer­den.

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