§ 96 – Förderung der Berufsbildung

(1) Arbeit­ge­ber und Betriebs­rat haben im Rah­men der betrieb­li­chen Per­so­nal­pla­nung und in Zusam­men­ar­beit mit den für die Berufs­bil­dung und den für die För­de­rung der Berufs­bil­dung zustän­di­gen Stel­len die Berufs­bil­dung der Arbeit­neh­mer zu för­dern. Der Arbeit­ge­ber hat auf Ver­lan­gen des Betriebs­rats den Berufs­bil­dungs­be­darf zu ermit­teln und mit ihm Fra­gen der Berufs­bil­dung der Arbeit­neh­mer des Betriebs zu bera­ten. Hier­zu kann der Betriebs­rat Vor­schlä­ge machen.

(1a) Kommt im Rah­men der Bera­tung nach Absatz 1 eine Eini­gung über Maß­nah­men der Berufs­bil­dung nicht zustan­de, kön­nen der Arbeit­ge­ber oder der Betriebs­rat die Eini­gungs­stel­le um Ver­mitt­lung anru­fen. Die Eini­gungs­stel­le hat eine Eini­gung der Par­tei­en zu ver­su­chen.

(2) Arbeit­ge­ber und Betriebs­rat haben dar­auf zu ach­ten, dass unter Berück­sich­ti­gung der betrieb­li­chen Not­wen­dig­kei­ten den Arbeit­neh­mern die Teil­nah­me an betrieb­li­chen oder außer­be­trieb­li­chen Maß­nah­men der Berufs­bil­dung ermög­licht wird. Sie haben dabei auch die Belan­ge älte­rer Arbeit­neh­mer, Teil­zeit­be­schäf­tig­ter und von Arbeit­neh­mern mit Fami­li­en­pflich­ten zu berück­sich­ti­gen.

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