§ 92 – Personalplanung

(1) Der Arbeit­ge­ber hat den Betriebs­rat über die Per­so­nal­pla­nung, ins­be­son­de­re über den gegen­wär­ti­gen und künf­ti­gen Per­so­nal­be­darf sowie über die sich dar­aus erge­ben­den per­so­nel­len Maß­nah­men ein­schließ­lich der geplan­ten Beschäf­ti­gung von Per­so­nen, die nicht in einem Arbeits­ver­hält­nis zum Arbeit­ge­ber ste­hen, und Maß­nah­men der Berufs­bil­dung anhand von Unter­la­gen recht­zei­tig und umfas­send zu unter­rich­ten. Er hat mit dem Betriebs­rat über Art und Umfang der erfor­der­li­chen Maß­nah­men und über die Ver­mei­dung von Här­ten zu bera­ten.

(2) Der Betriebs­rat kann dem Arbeit­ge­ber Vor­schlä­ge für die Ein­füh­rung einer Per­so­nal­pla­nung und ihre Durch­füh­rung machen.

(3) Die Absät­ze 1 und 2 gel­ten ent­spre­chend für Maß­nah­men im Sin­ne des § 80 Abs. 1 Nr. 2a und 2b, ins­be­son­de­re für die Auf­stel­lung und Durch­füh­rung von Maß­nah­men zur För­de­rung der Gleich­stel­lung von Frau­en und Män­nern. Glei­ches gilt für die Ein­glie­de­rung schwer­be­hin­der­ter Men­schen nach § 80 Absatz 1 Num­mer 4.

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