§ 91 – Mitbestimmungsrecht

Wer­den die Arbeit­neh­mer durch Ände­run­gen der Arbeits­plät­ze, des Arbeits­ab­laufs oder der Arbeits­um­ge­bung, die den gesi­cher­ten arbeits­wis­sen­schaft­li­chen Erkennt­nis­sen über die men­schen­ge­rech­te Gestal­tung der Arbeit offen­sicht­lich wider­spre­chen, in beson­de­rer Wei­se belas­tet, so kann der Betriebs­rat ange­mes­se­ne Maß­nah­men zur Abwen­dung, Mil­de­rung oder zum Aus­gleich der Belas­tung ver­lan­gen. Kommt eine Eini­gung nicht zustan­de, so ent­schei­det die Eini­gungs­stel­le. Der Spruch der Eini­gungs­stel­le ersetzt die Eini­gung zwi­schen Arbeit­ge­ber und Betriebs­rat.

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