§ 87 – Mitbestimmungsrechte

(1) Der Betriebs­rat hat, soweit eine gesetz­li­che oder tarif­li­che Rege­lung nicht besteht, in fol­gen­den Ange­le­gen­hei­ten mit­zu­be­stim­men:

  1. Fra­gen der Ord­nung des Betriebs und des Ver­hal­tens der Arbeit­neh­mer im Betrieb;

2. Beginn und Ende der täg­li­chen Arbeits­zeit ein­schließ­lich der Pau­sen sowie Ver­tei­lung der Arbeits­zeit auf die ein­zel­nen Wochen­ta­ge;

3. vor­über­ge­hen­de Ver­kür­zung oder Ver­län­ge­rung der betriebs­üb­li­chen Arbeits­zeit;

4. Zeit, Ort und Art der Aus­zah­lung der Arbeits­ent­gel­te;

5. Auf­stel­lung all­ge­mei­ner Urlaubs­grund­sät­ze und des Urlaubs­plans sowie die Fest­set­zung der zeit­li­chen Lage des Urlaubs für ein­zel­ne Arbeit­neh­mer, wenn zwi­schen dem Arbeit­ge­ber und den betei­lig­ten Arbeit­neh­mern kein Ein­ver­ständ­nis erzielt wird;

6. Ein­füh­rung und Anwen­dung von tech­ni­schen Ein­rich­tun­gen, die dazu bestimmt sind, das Ver­hal­ten oder die Leis­tung der Arbeit­neh­mer zu über­wa­chen;

7. Rege­lun­gen über die Ver­hü­tung von Arbeits­un­fäl­len und Berufs­krank­hei­ten sowie über den Gesund­heits­schutz im Rah­men der gesetz­li­chen Vor­schrif­ten oder der Unfall­ver­hü­tungs­vor­schrif­ten;

8. Form, Aus­ge­stal­tung und Ver­wal­tung von Sozi­al­ein­rich­tun­gen, deren Wir­kungs­be­reich auf den Betrieb, das Unter­neh­men oder den Kon­zern beschränkt ist;

9. Zuwei­sung und Kün­di­gung von Wohn­räu­men, die den Arbeit­neh­mern mit Rück­sicht auf das Bestehen eines Arbeits­ver­hält­nis­ses ver­mie­tet wer­den, sowie die all­ge­mei­ne Fest­le­gung der Nut­zungs­be­din­gun­gen;

10. Fra­gen der betrieb­li­chen Lohn­ge­stal­tung, ins­be­son­de­re die Auf­stel­lung von Ent­loh­nungs­grund­sät­zen und die Ein­füh­rung und Anwen­dung von neu­en Ent­loh­nungs­me­tho­den sowie deren Ände­rung;

11. Fest­set­zung der Akkord- und Prä­mi­en­sät­ze und ver­gleich­ba­rer leis­tungs­be­zo­ge­ner Ent­gel­te, ein­schließ­lich der Geld­fak­to­ren;

12. Grund­sät­ze über das betrieb­li­che Vor­schlags­we­sen;

13. Grund­sät­ze über die Durch­füh­rung von Grup­pen­ar­beit; Grup­pen­ar­beit im Sin­ne die­ser Vor­schrift liegt vor, wenn im Rah­men des betrieb­li­chen Arbeits­ab­laufs eine Grup­pe von Arbeit­neh­mern eine ihr über­tra­ge­ne Gesamt­auf­ga­be im Wesent­li­chen eigen­ver­ant­wort­lich erle­digt;

14. Aus­ge­stal­tung von mobi­ler Arbeit, die mit­tels Infor­ma­ti­ons- und Kom­mu­ni­ka­ti­ons­tech­nik erbracht wird.

(2) Kommt eine Eini­gung über eine Ange­le­gen­heit nach Absatz 1 nicht zustan­de, so ent­schei­det die Eini­gungs­stel­le. Der Spruch der Eini­gungs­stel­le ersetzt die Eini­gung zwi­schen

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