§ 8 – Wählbarkeit

(1) Wähl­bar sind alle Wahl­be­rech­tig­ten, die das 18. Lebens­jahr voll­endet haben und sechs Mona­te dem Betrieb ange­hö­ren oder als in Heim­ar­beit Beschäf­tig­te in der Haupt­sa­che für den Betrieb gear­bei­tet haben. Auf die­se sechs­mo­na­ti­ge Betriebs­zu­ge­hö­rig­keit wer­den Zei­ten ange­rech­net, in denen der Arbeit­neh­mer unmit­tel­bar vor­her einem ande­ren Betrieb des­sel­ben Unter­neh­mens oder Kon­zerns (§ 18 Abs. 1 des Akti­en­ge­set­zes) ange­hört hat. Nicht wähl­bar ist, wer infol­ge straf­ge­richt­li­cher Ver­ur­tei­lung die Fähig­keit, Rech­te aus öffent­li­chen Wah­len zu erlan­gen, nicht besitzt.

(2) Besteht der Betrieb weni­ger als sechs Mona­te, so sind abwei­chend von der Vor­schrift in Absatz 1 über die sechs­mo­na­ti­ge Betriebs­zu­ge­hö­rig­keit die­je­ni­gen Arbeit­neh­mer wähl­bar, die bei der Ein­lei­tung der Betriebs­rats­wahl im Betrieb beschäf­tigt sind und die übri­gen Vor­aus­set­zun­gen für die Wähl­bar­keit erfül­len.

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