§ 76 – Einigungsstelle

(1) Zur Bei­le­gung von Mei­nungs­ver­schie­den­hei­ten zwi­schen Arbeit­ge­ber und Betriebs­rat, Gesamt­be­triebs­rat oder Kon­zern­be­triebs­rat ist bei Bedarf eine Eini­gungs­stel­le zu bil­den. Durch Betriebs­ver­ein­ba­rung kann eine stän­di­ge Eini­gungs­stel­le errich­tet wer­den.

(2) Die Eini­gungs­stel­le besteht aus einer glei­chen Anzahl von Bei­sit­zern, die vom Arbeit­ge­ber und Betriebs­rat bestellt wer­den, und einem unpar­tei­ischen Vor­sit­zen­den, auf des­sen Per­son sich bei­de Sei­ten eini­gen müs­sen. Kommt eine Eini­gung über die Per­son des Vor­sit­zen­den nicht zustan­de, so bestellt ihn das Arbeits­ge­richt. Die­ses ent­schei­det auch, wenn kein Ein­ver­ständ­nis über die Zahl der Bei­sit­zer erzielt wird.

(3) Die Eini­gungs­stel­le hat unver­züg­lich tätig zu wer­den. Sie fasst ihre Beschlüs­se nach münd­li­cher Bera­tung mit Stim­men­mehr­heit. Bei der Beschluss­fas­sung hat sich der Vor­sit­zen­de zunächst der Stim­me zu ent­hal­ten; kommt eine Stim­men­mehr­heit nicht zustan­de, so nimmt der Vor­sit­zen­de nach wei­te­rer Bera­tung an der erneu­ten Beschluss­fas­sung teil. Die Beschlüs­se der Eini­gungs­stel­le sind schrift­lich nie­der­zu­le­gen und vom Vor­sit­zen­den zu unter­schrei­ben oder in elek­tro­ni­scher Form nie­der­zu­le­gen und vom Vor­sit­zen­den mit sei­ner qua­li­fi­zier­ten elek­tro­ni­schen Signa­tur zu ver­se­hen sowie Arbeit­ge­ber und Betriebs­rat zuzu­lei­ten.

(4) Durch Betriebs­ver­ein­ba­rung kön­nen wei­te­re Ein­zel­hei­ten des Ver­fah­rens vor der Eini­gungs­stel­le gere­gelt wer­den.

(5) In den Fäl­len, in denen der Spruch der Eini­gungs­stel­le die Eini­gung zwi­schen Arbeit­ge­ber und Betriebs­rat ersetzt, wird die Eini­gungs­stel­le auf Antrag einer Sei­te tätig. Benennt eine Sei­te kei­ne Mit­glie­der oder blei­ben die von einer Sei­te genann­ten Mit­glie­der trotz recht­zei­ti­ger Ein­la­dung der Sit­zung fern, so ent­schei­den der Vor­sit­zen­de und die erschie­ne­nen Mit­glie­der nach Maß­ga­be des Absat­zes 3 allein. Die Eini­gungs­stel­le fasst ihre Beschlüs­se unter ange­mes­se­ner Berück­sich­ti­gung der Belan­ge des Betriebs und der betrof­fe­nen Arbeit­neh­mer nach bil­li­gem Ermes­sen. Die Über­schrei­tung der Gren­zen des Ermes­sens kann durch den Arbeit­ge­ber oder den Betriebs­rat nur bin­nen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Zulei­tung des Beschlus­ses an gerech­net, beim Arbeits­ge­richt gel­tend gemacht wer­den.

(6) Im übri­gen wird die Eini­gungs­stel­le nur tätig, wenn bei­de Sei­ten es bean­tra­gen oder mit ihrem Tätig­wer­den ein­ver­stan­den sind. In die­sen Fäl­len ersetzt ihr Spruch die Eini­gung zwi­schen Arbeit­ge­ber und Betriebs­rat nur, wenn bei­de Sei­ten sich dem Spruch im vor­aus unter­wor­fen oder ihn nach­träg­lich ange­nom­men haben.

(7) Soweit nach ande­ren Vor­schrif­ten der Rechts­weg gege­ben ist, wird er durch den Spruch der Eini­gungs­stel­le nicht aus­ge­schlos­sen.

(8) Durch Tarif­ver­trag kann bestimmt wer­den, dass an die Stel­le der in Absatz 1 bezeich­ne­ten Eini­gungs­stel­le eine tarif­li­che Schlich­tungs­stel­le tritt.

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