§ 19 – Wahlanfechtung

(1) Die Wahl kann beim Arbeits­ge­richt ange­foch­ten wer­den, wenn gegen wesent­li­che Vor­schrif­ten über das Wahl­recht, die Wähl­bar­keit oder das Wahl­ver­fah­ren ver­sto­ßen wor­den ist und eine Berich­ti­gung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Ver­stoß das Wahl­er­geb­nis nicht geän­dert oder beein­flusst wer­den konn­te.

(2) Zur Anfech­tung berech­tigt sind min­des­tens drei Wahl­be­rech­tig­te, eine im Betrieb ver­tre­te­ne Gewerk­schaft oder der Arbeit­ge­ber. Die Wahl­an­fech­tung ist nur bin­nen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Bekannt­ga­be des Wahl­er­geb­nis­ses an gerech­net, zuläs­sig.

(3) Die Anfech­tung durch die Wahl­be­rech­tig­ten ist aus­ge­schlos­sen, soweit sie dar­auf gestützt wird, dass die Wäh­ler­lis­te unrich­tig ist, wenn nicht zuvor aus dem­sel­ben Grund ord­nungs­ge­mäß Ein­spruch gegen die Rich­tig­keit der Wäh­ler­lis­te ein­ge­legt wur­de. Dies gilt nicht, wenn die anfech­ten­den Wahl­be­rech­tig­ten an der Ein­le­gung eines Ein­spruchs gehin­dert waren. Die Anfech­tung durch den Arbeit­ge­ber ist aus­ge­schlos­sen, soweit sie dar­auf gestützt wird, dass die Wäh­ler­lis­te unrich­tig ist und wenn die­se Unrich­tig­keit auf sei­nen Anga­ben beruht.

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