§ 16 – Bestellung des Wahlvorstands

(1) Spä­tes­tens zehn Wochen vor Ablauf sei­ner Amts­zeit bestellt der Betriebs­rat einen aus drei Wahl­be­rech­tig­ten bestehen­den Wahl­vor­stand und einen von ihnen als Vor­sit­zen­den. Der Betriebs­rat kann die Zahl der Wahl­vor­stands­mit­glie­der erhö­hen, wenn dies zur ord­nungs­ge­mä­ßen Durch­füh­rung der Wahl erfor­der­lich ist. Der Wahl­vor­stand muss in jedem Fall aus einer unge­ra­den Zahl von Mit­glie­dern bestehen. Für jedes Mit­glied des Wahl­vor­stands kann für den Fall sei­ner Ver­hin­de­rung ein Ersatz­mit­glied bestellt wer­den. In Betrie­ben mit weib­li­chen und männ­li­chen Arbeit­neh­mern sol­len dem Wahl­vor­stand Frau­en und Män­ner ange­hö­ren. Jede im Betrieb ver­tre­te­ne Gewerk­schaft kann zusätz­lich einen dem Betrieb ange­hö­ren­den Beauf­trag­ten als nicht stimm­be­rech­tig­tes Mit­glied in den Wahl­vor­stand ent­sen­den, sofern ihr nicht ein stimm­be­rech­tig­tes Wahl­vor­stands­mit­glied ange­hört.

(2) Besteht acht Wochen vor Ablauf der Amts­zeit des Betriebs­rats kein Wahl­vor­stand, so bestellt ihn das Arbeits­ge­richt auf Antrag von min­des­tens drei Wahl­be­rech­tig­ten oder einer im Betrieb ver­tre­te­nen Gewerk­schaft; Absatz 1 gilt ent­spre­chend. In dem Antrag kön­nen Vor­schlä­ge für die Zusam­men­set­zung des Wahl­vor­stands gemacht wer­den. Das Arbeits­ge­richt kann für Betrie­be mit in der Regel mehr als zwan­zig wahl­be­rech­tig­ten Arbeit­neh­mern auch Mit­glie­der einer im Betrieb ver­tre­te­nen Gewerk­schaft, die nicht Arbeit­neh­mer des Betriebs sind, zu Mit­glie­dern des Wahl­vor­stands bestel­len, wenn dies zur ord­nungs­ge­mä­ßen Durch­füh­rung der Wahl erfor­der­lich ist.

(3) Besteht acht Wochen vor Ablauf der Amts­zeit des Betriebs­rats kein Wahl­vor­stand, kann auch der Gesamt­be­triebs­rat oder, falls ein sol­cher nicht besteht, der Kon­zern­be­triebs­rat den Wahl­vor­stand bestel­len. Absatz 1 gilt ent­spre­chend.

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