§ 15 – Zusammensetzung nach Beschäftigungsarten und Geschlechter *)

(1) Der Betriebs­rat soll sich mög­lichst aus Arbeit­neh­mern der ein­zel­nen Orga­ni­sa­ti­ons­be­rei­che und der ver­schie­de­nen Beschäf­ti­gungs­ar­ten der im Betrieb täti­gen Arbeit­neh­mer zusam­men­set­zen.

(2) Das Geschlecht, das in der Beleg­schaft in der Min­der­heit ist, muss min­des­tens ent­spre­chend sei­nem zah­len­mä­ßi­gen Ver­hält­nis im Betriebs­rat ver­tre­ten sein, wenn die­ser aus min­des­tens drei Mit­glie­dern besteht.


*)Gemäß Arti­kel 14 Satz 2 des Geset­zes zur Reform des Betriebs­ver­fas­sungs­ge­set­zes (BetrVerf-Reform­ge­setz) vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1852) gilt § 15 (Arti­kel 1 Nr. 13 des BetrVerf-Reform­ge­set­zes) für im Zeit­raum des Inkraff­tre­tens bestehen­de Betriebs­rä­te erst bei deren Neu­wahl.

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