§ 109 – Beilegung von Meinungsverschiedenheiten

Wird eine Aus­kunft über wirt­schaft­li­che Ange­le­gen­hei­ten des Unter­neh­mens im Sinn des § 106 ent­ge­gen dem Ver­lan­gen des Wirt­schafts­aus­schus­ses nicht, nicht recht­zei­tig oder nur unge­nü­gend erteilt und kommt hier­über zwi­schen Unter­neh­mer und Betriebs­rat eine Eini­gung nicht zustan­de, so ent­schei­det die Eini­gungs­stel­le. Der Spruch der Eini­gungs­stel­le ersetzt die Eini­gung zwi­schen Arbeit­ge­ber und Betriebs­rat. Die Eini­gungs­stel­le kann, wenn dies für ihre Ent­schei­dung erfor­der­lich ist, Sach­ver­stän­di­ge anhö­ren; § 80 Abs. 4 gilt ent­spre­chend. Hat der Betriebs­rat oder der Gesamt­be­triebs­rat eine ander­wei­ti­ge Wahr­neh­mung der Auf­ga­ben des Wirt­schafts­aus­schus­ses beschlos­sen, so gilt Satz 1 ent­spre­chend.

Schlagwörter: