Allgemein
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§ 38 – Freistellungen
(1) Von ihrer beruflichen Tätigkeit sind mindestens freizustellen in Betrieben mit in der Regel 200 bis 500 Arbeitnehmern ein Betriebsratsmitglied, 501 bis 900 Arbeitnehmern 2 Betriebsratsmitglieder, 901 bis 1.500 Arbeitnehmern 3 Betriebsratsmitglieder, 1.501 bis 2.000 Arbeitnehmern 4 Betriebsratsmitglieder, 2.001 bis 3.000 Arbeitnehmern 5 Betriebsratsmitglieder, 3.001 bis 4.000 Arbeitnehmern 6 Betriebsratsmitglieder, 4.001 bis 5.000 Arbeitnehmern 7…