§ 18 – Vorbereitung und Durchführung der Wahl

(1) Der Wahl­vor­stand hat die Wahl unver­züg­lich ein­zu­lei­ten, sie durch­zu­füh­ren und das Wahl­er­geb­nis fest­zu­stel­len. Kommt der Wahl­vor­stand die­ser Ver­pflich­tung nicht nach, so ersetzt ihn das Arbeits­ge­richt auf Antrag des Betriebs­rats, von min­des­tens drei wahl­be­rech­tig­ten Arbeit­neh­mern oder einer im Betrieb ver­tre­te­nen Gewerk­schaft. § 16 Abs. 2 gilt ent­spre­chend.

(2) Ist zwei­fel­haft, ob eine betriebs­rats­fä­hi­ge Orga­ni­sa­ti­ons­ein­heit vor­liegt, so kön­nen der Arbeit­ge­ber, jeder betei­lig­te Betriebs­rat, jeder betei­lig­te Wahl­vor­stand oder eine im Betrieb ver­tre­te­ne Gewerk­schaft eine Ent­schei­dung des Arbeits­ge­richts bean­tra­gen.

(3) Unver­züg­lich nach Abschluss der Wahl nimmt der Wahl­vor­stand öffent­lich die Aus­zäh­lung der Stim­men vor, stellt deren Ergeb­nis in einer Nie­der­schrift fest und gibt es den Arbeit­neh­mern des Betriebs bekannt. Dem Arbeit­ge­ber und den im Betrieb ver­tre­te­nen Gewerk­schaf­ten ist eine Abschrift der Wahl­nie­der­schrift zu über­sen­den.

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