§ 14a – Vereinfachtes Wahlverfahren für Kleinbetriebe

(1) In Betrie­ben mit in der Regel fünf bis 100 wahl­be­rech­tig­ten Arbeit­neh­mern wird der Betriebs­rat in einem zwei­stu­fi­gen Ver­fah­ren gewählt. Auf einer ers­ten Wahl­ver­samm­lung wird der Wahl­vor­stand nach § 17a Nr. 3 gewählt. Auf einer zwei­ten Wahl­ver­samm­lung wird der Betriebs­rat in gehei­mer und unmit­tel­ba­rer Wahl gewählt. Die­se Wahl­ver­samm­lung fin­det eine Woche nach der Wahl­ver­samm­lung zur Wahl des Wahl­vor­stands statt.

(2) Wahl­vor­schlä­ge kön­nen bis zum Ende der Wahl­ver­samm­lung zur Wahl des Wahl­vor­stands nach § 17a Nr. 3 gemacht wer­den; für Wahl­vor­schlä­ge der Arbeit­neh­mer gilt § 14 Abs. 4 mit der Maß­ga­be, dass für Wahl­vor­schlä­ge, die erst auf die­ser Wahl­ver­samm­lung gemacht wer­den, kei­ne Schrift­form erfor­der­lich ist.

(3) Ist der Wahl­vor­stand in Betrie­ben mit in der Regel fünf bis 100 wahl­be­rech­tig­ten Arbeit­neh­mern nach § 17a Nr. 1 in Ver­bin­dung mit § 16 vom Betriebs­rat, Gesamt­be­triebs­rat oder Kon­zern­be­triebs­rat oder nach § 17a Nr. 4 vom Arbeits­ge­richt bestellt, wird der Betriebs­rat abwei­chend von Absatz 1 Satz 1 und 2 auf nur einer Wahl­ver­samm­lung in gehei­mer und unmit­tel­ba­rer Wahl gewählt. Wahl­vor­schlä­ge kön­nen bis eine Woche vor der Wahl­ver­samm­lung zur Wahl des Betriebs­rats gemacht wer­den; § 14 Abs. 4 gilt unver­än­dert.

(4) Wahl­be­rech­tig­ten Arbeit­neh­mern, die an der Wahl­ver­samm­lung zur Wahl des Betriebs­rats nicht teil­neh­men kön­nen, ist Gele­gen­heit zur schrift­li­chen Stimm­ab­ga­be zu geben.

(5) In Betrie­ben mit in der Regel 101 bis 200 wahl­be­rech­tig­ten Arbeit­neh­mern kön­nen der Wahl­vor­stand und der Arbeit­ge­ber die Anwen­dung des ver­ein­fach­ten Wahl­ver­fah­rens ver­ein­ba­ren.

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