§ 110 – Unterrichtung der Arbeitnehmer

(1) In Unter­neh­men mit in der Regel mehr als 1.000 stän­dig beschäf­tig­ten Arbeit­neh­mern hat der Unter­neh­mer min­des­tens ein­mal in jedem Kalen­der­vier­tel­jahr nach vor­he­ri­ger Abstim­mung mit dem Wirt­schafts­aus­schuss oder den in § 107 Abs. 3 genann­ten Stel­len und dem Betriebs­rat die Arbeit­neh­mer schrift­lich über die wirt­schaft­li­che Lage und Ent­wick­lung des Unter­neh­mens zu unter­rich­ten.

(2) In Unter­neh­men, die die Vor­aus­set­zun­gen des Absat­zes 1 nicht erfül­len, aber in der Regel mehr als zwan­zig wahl­be­rech­tig­te stän­di­ge Arbeit­neh­mer beschäf­ti­gen, gilt Absatz 1 mit der Maß­ga­be, dass die Unter­rich­tung der Arbeit­neh­mer münd­lich erfol­gen kann. Ist in die­sen Unter­neh­men ein Wirt­schafts­aus­schuss nicht zu errich­ten, so erfolgt die Unter­rich­tung nach vor­he­ri­ger Abstim­mung mit dem Betriebs­rat.

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