§ 108 – Sitzungen

(1) Der Wirt­schafts­aus­schuss soll monat­lich ein­mal zusam­men­tre­ten.

(2) An den Sit­zun­gen des Wirt­schafts­aus­schus­ses hat der Unter­neh­mer oder sein Ver­tre­ter teil­zu­neh­men. Er kann sach­kun­di­ge Arbeit­neh­mer des Unter­neh­mens ein­schließ­lich der in § 5 Abs. 3 genann­ten Ange­stell­ten hin­zu­zie­hen. Für die Hin­zu­zie­hung und die Ver­schwie­gen­heits­pflicht von Sach­ver­stän­di­gen gilt § 80 Abs. 3 und 4 ent­spre­chend.

(3) Die Mit­glie­der des Wirt­schafts­aus­schus­ses sind berech­tigt, in die nach § 106 Abs. 2 vor­zu­le­gen­den Unter­la­gen Ein­sicht zu neh­men.

(4) Der Wirt­schafts­aus­schuss hat über jede Sit­zung dem Betriebs­rat unver­züg­lich und voll­stän­dig zu berich­ten.

(5) Der Jah­res­ab­schluss ist dem Wirt­schafts­aus­schuss unter Betei­li­gung des Betriebs­rats zu erläu­tern.

(6) Hat der Betriebs­rat oder der Gesamt­be­triebs­rat eine ander­wei­ti­ge Wahr­neh­mung der Auf­ga­ben des Wirt­schafts­aus­schus­ses beschlos­sen, so gel­ten die Absät­ze 1 bis 5 ent­spre­chend.

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