§ 107 – Bestellung und Zusammensetzung des Wirtschaftsausschusses

(1) Der Wirt­schafts­aus­schuss besteht aus min­des­tens drei und höchs­tens sie­ben Mit­glie­dern, die dem Unter­neh­men ange­hö­ren müs­sen, dar­un­ter min­des­tens einem Betriebs­rats­mit­glied. Zu Mit­glie­dern des Wirt­schafts­aus­schus­ses kön­nen auch die in § 5 Abs. 3 genann­ten Ange­stell­ten bestimmt wer­den. Die Mit­glie­der sol­len die zur Erfül­lung ihrer Auf­ga­ben erfor­der­li­che fach­li­che und per­sön­li­che Eig­nung besit­zen.

(2) Die Mit­glie­der des Wirt­schafts­aus­schus­ses wer­den vom Betriebs­rat für die Dau­er sei­ner Amts­zeit bestimmt. Besteht ein Gesamt­be­triebs­rat, so bestimmt die­ser die Mit­glie­der des Wirt­schafts­aus­schus­ses; die Amts­zeit der Mit­glie­der endet in die­sem Fall in dem Zeit­punkt, in dem die Amts­zeit der Mehr­heit der Mit­glie­der des Gesamt­be­triebs­rats, die an der Bestim­mung mit­zu­wir­ken berech­tigt waren, abge­lau­fen ist. Die Mit­glie­der des Wirt­schafts­aus­schus­ses kön­nen jeder­zeit abbe­ru­fen wer­den; auf die Abbe­ru­fung sind die Sät­ze 1 und 2 ent­spre­chend anzu­wen­den.

(3) Der Betriebs­rat kann mit der Mehr­heit der Stim­men sei­ner Mit­glie­der beschlie­ßen, die Auf­ga­ben des Wirt­schafts­aus­schus­ses einem Aus­schuss des Betriebs­rats zu über­tra­gen. Die Zahl der Mit­glie­der des Aus­schus­ses darf die Zahl der Mit­glie­der des Betriebs­aus­schus­ses nicht über­schrei­ten. Der Betriebs­rat kann jedoch wei­te­re Arbeit­neh­mer ein­schließ­lich der in § 5 Abs. 3 genann­ten lei­ten­den Ange­stell­ten bis zur sel­ben Zahl, wie der Aus­schuss Mit­glie­der hat, in den Aus­schuß beru­fen; für die Beschluss­fas­sung gilt Satz 1. Für die Ver­schwie­gen­heits­pflicht der in Satz 3 bezeich­ne­ten wei­te­ren Arbeit­neh­mer gilt § 79 ent­spre­chend. Für die Abän­de­rung und den Wider­ruf der Beschlüs­se nach den Sät­zen 1 bis 3 sind die glei­chen Stim­men­mehr­hei­ten erfor­der­lich wie für die Beschlüs­se nach den Sät­zen 1 bis 3. Ist in einem Unter­neh­men ein Gesamt­be­triebs­rat errich­tet, so beschließt die­ser über die ander­wei­ti­ge Wahr­neh­mung der Auf­ga­ben des Wirt­schafts­aus­schus­ses; die Sät­ze 1 bis 5 gel­ten ent­spre­chend.

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