§ 101 – Zwangsgeld

Führt der Arbeit­ge­ber eine per­so­nel­le Maß­nah­me im Sin­ne des § 99 Abs. 1 Satz 1 ohne Zustim­mung des Betriebs­rats durch oder hält er eine vor­läu­fi­ge per­so­nel­le Maß­nah­me ent­ge­gen § 100 Abs. 2 Satz 3 oder Abs. 3 auf­recht, so kann der Betriebs­rat beim Arbeits­ge­richt bean­tra­gen, dem Arbeit­ge­ber auf­zu­ge­ben, die per­so­nel­le Maß­nah­me auf­zu­he­ben. Hebt der Arbeit­ge­ber ent­ge­gen einer rechts­kräf­ti­gen gericht­li­chen Ent­schei­dung die per­so­nel­le Maß­nah­me nicht auf, so ist auf Antrag des Betriebs­rats vom Arbeits­ge­richt zu erken­nen, dass der Arbeit­ge­ber zur Auf­he­bung der Maß­nah­me durch Zwangs­geld anzu­hal­ten sei. Das Höchst­maß des Zwangs­gel­des beträgt für jeden Tag der Zuwi­der­hand­lung 250 Euro.

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