§ 98 – Durchführung betrieblicher Bildungsmaßnahmen

(1) Der Betriebs­rat hat bei der Durch­füh­rung von Maß­nah­men der betrieb­li­chen Berufs­bil­dung mit­zu­be­stim­men.

(2) Der Betriebs­rat kann der Bestel­lung einer mit der Durch­füh­rung der betrieb­li­chen Berufs­bil­dung beauf­trag­ten Per­son wider­spre­chen oder ihre Abbe­ru­fung ver­lan­gen, wenn die­se die per­sön­li­che oder fach­li­che, ins­be­son­de­re die berufs- und arbeits­päd­ago­gi­sche Eig­nung im Sin­ne des Berufs­bil­dungs­ge­set­zes nicht besitzt oder ihre Auf­ga­ben ver­nach­läs­sigt.

(3) Führt der Arbeit­ge­ber betrieb­li­che Maß­nah­men der Berufs­bil­dung durch oder stellt er für außer­be­trieb­li­che Maß­nah­men der Berufs­bil­dung Arbeit­neh­mer frei oder trägt er die durch die Teil­nah­me von Arbeit­neh­mern an sol­chen Maß­nah­men ent­ste­hen­den Kos­ten ganz oder teil­wei­se, so kann der Betriebs­rat Vor­schlä­ge für die Teil­nah­me von Arbeit­neh­mern oder Grup­pen von Arbeit­neh­mern des Betriebs an die­sen Maß­nah­men der beruf­li­chen Bil­dung machen.

(4) Kommt im Fall des Absat­zes 1 oder über die nach Absatz 3 vom Betriebs­rat vor­ge­schla­ge­nen Teil­neh­mer eine Eini­gung nicht zustan­de, so ent­schei­det die Eini­gungs­stel­le. Der Spruch der Eini­gungs­stel­le ersetzt die Eini­gung zwi­schen Arbeit­ge­ber und Betriebs­rat.

(5) Kommt im Fall des Absat­zes 2 eine Eini­gung nicht zustan­de, so kann der Betriebs­rat beim Arbeits­ge­richt bean­tra­gen, dem Arbeit­ge­ber auf­zu­ge­ben, die Bestel­lung zu unter­las­sen oder die Abbe­ru­fung durch­zu­füh­ren. Führt der Arbeit­ge­ber die Bestel­lung einer rechts­kräf­ti­gen gericht­li­chen Ent­schei­dung zuwi­der durch, so ist er auf Antrag des Betriebs­rats vom Arbeits­ge­richt wegen der Bestel­lung nach vor­he­ri­ger Andro­hung zu einem Ord­nungs­geld zu ver­ur­tei­len; das Höchst­maß des Ord­nungs­gel­des beträgt 10.000 Euro. Führt der Arbeit­ge­ber die Abbe­ru­fung einer rechts­kräf­ti­gen gericht­li­chen Ent­schei­dung zuwi­der nicht durch, so ist auf Antrag des Betriebs­rats vom Arbeits­ge­richt zu erken­nen, dass der Arbeit­ge­ber zur Abbe­ru­fung durch Zwangs­geld anzu­hal­ten sei; das Höchst­maß des Zwangs­gel­des beträgt für jeden Tag der Zuwi­der­hand­lung 250 Euro. Die Vor­schrif­ten des Berufs­bil­dungs­ge­set­zes über die Ord­nung der Berufs­bil­dung blei­ben unbe­rührt.

(6) Die Absät­ze 1 bis 5 gel­ten ent­spre­chend, wenn der Arbeit­ge­ber sons­ti­ge Bil­dungs­maß­nah­men im Betrieb durch­führt.

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