§ 85 – Behandlung von Beschwerden durch den Betriebsrat

(1) Der Betriebs­rat hat Beschwer­den von Arbeit­neh­mern ent­ge­gen­zu­neh­men und, falls er sie für berech­tigt erach­tet, beim Arbeit­ge­ber auf Abhil­fe hin­zu­wir­ken.

(2) Bestehen zwi­schen Betriebs­rat und Arbeit­ge­ber Mei­nungs­ver­schie­den­hei­ten über die Berech­ti­gung der Beschwer­de, so kann der Betriebs­rat die Eini­gungs­stel­le anru­fen. Der Spruch der Eini­gungs­stel­le ersetzt die Eini­gung zwi­schen Arbeit­ge­ber und Betriebs­rat. Dies gilt nicht, soweit Gegen­stand der Beschwer­de ein Rechts­an­spruch ist.

(3) Der Arbeit­ge­ber hat den Betriebs­rat über die Behand­lung der Beschwer­de zu unter­rich­ten. § 84 Abs. 2 bleibt unbe­rührt.

Schlagwörter: