§ 82 – Anhörungs- und Erörterungsrecht des Arbeitnehmers

(1) Der Arbeit­neh­mer hat das Recht, in betrieb­li­chen Ange­le­gen­hei­ten, die sei­ne Per­son betref­fen, von den nach Maß­ga­be des orga­ni­sa­to­ri­schen Auf­baus des Betriebs hier­für zustän­di­gen Per­so­nen gehört zu wer­den. Er ist berech­tigt, zu Maß­nah­men des Arbeit­ge­bers, die ihn betref­fen, Stel­lung zu neh­men sowie Vor­schlä­ge für die Gestal­tung des Arbeits­plat­zes und des Arbeits­ab­laufs zu machen.

(2) Der Arbeit­neh­mer kann ver­lan­gen, dass ihm die Berech­nung und Zusam­men­set­zung sei­nes Arbeits­ent­gelts erläu­tert und dass mit ihm die Beur­tei­lung sei­ner Leis­tun­gen sowie die Mög­lich­kei­ten sei­ner beruf­li­chen Ent­wick­lung im Betrieb erör­tert wer­den. Er kann ein Mit­glied des Betriebs­rats hin­zu­zie­hen. Das Mit­glied des Betriebs­rats hat über den Inhalt die­ser Ver­hand­lun­gen Still­schwei­gen zu bewah­ren, soweit es vom Arbeit­neh­mer im Ein­zel­fall nicht von die­ser Ver­pflich­tung ent­bun­den wird.

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