§ 78a – Schutz Auszubildender in besonderen Fällen

(1) Beab­sich­tigt der Arbeit­ge­ber, einen Aus­zu­bil­den­den, der Mit­glied der Jugend- und Aus­zu­bil­den­den­ver­tre­tung, des Betriebs­rats, der Bord­ver­tre­tung oder des See­be­triebs­rats ist, nach Been­di­gung des Berufs­aus­bil­dungs­ver­hält­nis­ses nicht in ein Arbeits­ver­hält­nis auf unbe­stimm­te Zeit zu über­neh­men, so hat er dies drei Mona­te vor Been­di­gung des Berufs­aus­bil­dungs­ver­hält­nis­ses dem Aus­zu­bil­den­den schrift­lich mit­zu­tei­len.

(2) Ver­langt ein in Absatz 1 genann­ter Aus­zu­bil­den­der inner­halb der letz­ten drei Mona­te vor Been­di­gung des Berufs­aus­bil­dungs­ver­hält­nis­ses schrift­lich vom Arbeit­ge­ber die Wei­ter­be­schäf­ti­gung, so gilt zwi­schen Aus­zu­bil­den­dem und Arbeit­ge­ber im Anschluss an das Berufs­aus­bil­dungs­ver­hält­nis ein Arbeits­ver­hält­nis auf unbe­stimm­te Zeit als begrün­det. Auf die­ses Arbeits­ver­hält­nis ist ins­be­son­de­re § 37 Abs. 4 und 5 ent­spre­chend anzu­wen­den.

(3) Die Absät­ze 1 und 2 gel­ten auch, wenn das Berufs­aus­bil­dungs­ver­hält­nis vor Ablauf eines Jah­res nach Been­di­gung der Amts­zeit der Jugend- und Aus­zu­bil­den­den­ver­tre­tung, des Betriebs­rats, der Bord­ver­tre­tung oder des See­be­triebs­rats endet.

(4) Der Arbeit­ge­ber kann spä­tes­tens bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Been­di­gung des Berufs­aus­bil­dungs­ver­hält­nis­ses beim Arbeits­ge­richt bean­tra­gen,

1.festzustellen, dass ein Arbeits­ver­hält­nis nach Absatz 2 oder 3 nicht begrün­det wird, oder

2.das bereits nach Absatz 2 oder 3 begrün­de­te Arbeits­ver­hält­nis auf­zu­lö­sen, wenn Tat­sa­chen vor­lie­gen, auf­grund derer dem Arbeit­ge­ber unter Berück­sich­ti­gung aller Umstän­de die Wei­ter­be­schäf­ti­gung nicht zuge­mu­tet wer­den kann. In dem Ver­fah­ren vor dem Arbeits­ge­richt sind der Betriebs­rat, die Bord­ver­tre­tung, der See­be­triebs­rat, bei Mit­glie­dern der Jugend- und Aus­zu­bil­den­den­ver­tre­tung auch die­se Betei­lig­te.

(5) Die Absät­ze 2 bis 4 fin­den unab­hän­gig davon Anwen­dung, ob der Arbeit­ge­ber sei­ner Mit­tei­lungs­pflicht nach Absatz 1 nach­ge­kom­men ist.

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