§ 58 – Zuständigkeit

(1) Der Kon­zern­be­triebs­rat ist zustän­dig für die Behand­lung von Ange­le­gen­hei­ten, die den Kon­zern oder meh­re­re Kon­zern­un­ter­neh­men betref­fen und nicht durch die ein­zel­nen Gesamt­be­triebs­rä­te inner­halb ihrer Unter­neh­men gere­gelt wer­den kön­nen; sei­ne Zustän­dig­keit erstreckt sich inso­weit auch auf Unter­neh­men, die einen Gesamt­be­triebs­rat nicht gebil­det haben, sowie auf Betrie­be der Kon­zern­un­ter­neh­men ohne Betriebs­rat. Er ist den ein­zel­nen Gesamt­be­triebs­rä­ten nicht über­ge­ord­net.

(2) Der Gesamt­be­triebs­rat kann mit der Mehr­heit der Stim­men sei­ner Mit­glie­der den Kon­zern­be­triebs­rat beauf­tra­gen, eine Ange­le­gen­heit für ihn zu behan­deln. Der Gesamt­be­triebs­rat kann sich dabei die Ent­schei­dungs­be­fug­nis vor­be­hal­ten. § 27 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt ent­spre­chend.

Schlagwörter: