§ 24 – Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mit­glied­schaft im Betriebs­rat erlischt durch

  1. Ablauf der Amts­zeit,
  2. Nie­der­le­gung des Betriebs­rats­am­tes,
  3. Been­di­gung des Arbeits­ver­hält­nis­ses,
  4. Ver­lust der Wähl­bar­keit,
  5. Aus­schluss aus dem Betriebs­rat oder Auf­lö­sung des Betriebs­rats auf­grund einer gericht­li­chen Entscheidung,6.gerichtliche Ent­schei­dung über die Fest­stel­lung der Nicht­wähl­bar­keit nach Ablauf der in § 19 Abs. 2 bezeich­ne­ten Frist, es sei denn, der Man­gel liegt nicht mehr vor.

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