§ 99 – Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen

(1) In Unter­neh­men mit in der Regel mehr als zwan­zig wahl­be­rech­tig­ten Arbeit­neh­mern hat der Arbeit­ge­ber den Betriebs­rat vor jeder Ein­stel­lung, Ein­grup­pie­rung, Umgrup­pie­rung und Ver­set­zung zu unter­rich­ten, ihm die erfor­der­li­chen Bewer­bungs­un­ter­la­gen vor­zu­le­gen und Aus­kunft über die Per­son der Betei­lig­ten zu geben; er hat dem Betriebs­rat unter Vor­la­ge der erfor­der­li­chen Unter­la­gen Aus­kunft über die Aus­wir­kun­gen der geplan­ten Maß­nah­me zu geben und die Zustim­mung des Betriebs­rats zu der geplan­ten Maß­nah­me ein­zu­ho­len. Bei Ein­stel­lun­gen und Ver­set­zun­gen hat der Arbeit­ge­ber ins­be­son­de­re den in Aus­sicht genom­me­nen Arbeits­platz und die vor­ge­se­he­ne Ein­grup­pie­rung mit­zu­tei­len. Die Mit­glie­der des Betriebs­rats sind ver­pflich­tet, über die ihnen im Rah­men der per­so­nel­len Maß­nah­men nach den Sät­zen 1 und 2 bekannt­ge­wor­de­nen per­sön­li­chen Ver­hält­nis­se und Ange­le­gen­hei­ten der Arbeit­neh­mer, die ihrer Bedeu­tung oder ihrem Inhalt nach einer ver­trau­li­chen Behand­lung bedür­fen, Still­schwei­gen zu bewah­ren; § 79 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt ent­spre­chend.

(2) Der Betriebs­rat kann die Zustim­mung ver­wei­gern, wenn

1.die per­so­nel­le Maß­nah­me gegen ein Gesetz, eine Ver­ord­nung, eine Unfall­ver­hü­tungs­vor­schrift oder gegen eine Bestim­mung in einem Tarif­ver­trag oder in einer Betriebs­ver­ein­ba­rung oder gegen eine gericht­li­che Ent­schei­dung oder eine behörd­li­che Anord­nung ver­sto­ßen wür­de,

2.die per­so­nel­le Maß­nah­me gegen eine Richt­li­nie nach § 95 ver­sto­ßen wür­de,

3. die durch Tat­sa­chen begrün­de­te Besorg­nis besteht, dass infol­ge der per­so­nel­len Maß­nah­me im Betrieb beschäf­tig­te Arbeit­neh­mer gekün­digt wer­den oder sons­ti­ge Nach­tei­le erlei­den, ohne dass dies aus betrieb­li­chen oder per­sön­li­chen Grün­den gerecht­fer­tigt ist; als Nach­teil gilt bei unbe­fris­te­ter Ein­stel­lung auch die Nicht­be­rück­sich­ti­gung eines gleich geeig­ne­ten befris­tet Beschäf­tig­ten,

4. der betrof­fe­ne Arbeit­neh­mer durch die per­so­nel­le Maß­nah­me benach­tei­ligt wird, ohne dass dies aus betrieb­li­chen oder in der Per­son des Arbeit­neh­mers lie­gen­den Grün­den gerecht­fer­tigt ist,

5. eine nach § 93 erfor­der­li­che Aus­schrei­bung im Betrieb unter­blie­ben ist oder

6. die durch Tat­sa­chen begrün­de­te Besorg­nis besteht, dass der für die per­so­nel­le Maß­nah­me in Aus­sicht genom­me­ne Bewer­ber oder Arbeit­neh­mer den Betriebs­frie­den durch gesetz­wid­ri­ges Ver­hal­ten oder durch gro­be Ver­let­zung der in § 75 Abs. 1 ent­hal­te­nen Grund­sät­ze, ins­be­son­de­re durch ras­sis­ti­sche oder frem­den­feind­li­che Betä­ti­gung, stö­ren wer­de.

(3) Ver­wei­gert der Betriebs­rat sei­ne Zustim­mung, so hat er dies unter Anga­be von Grün­den inner­halb einer Woche nach Unter­rich­tung durch den Arbeit­ge­ber die­sem schrift­lich mit­zu­tei­len. Teilt der Betriebs­rat dem Arbeit­ge­ber die Ver­wei­ge­rung sei­ner Zustim­mung nicht inner­halb der Frist schrift­lich mit, so gilt die Zustim­mung als erteilt.

(4) Ver­wei­gert der Betriebs­rat sei­ne Zustim­mung, so kann der Arbeit­ge­ber beim Arbeits­ge­richt bean­tra­gen, die Zustim­mung zu erset­zen.

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