§ 97 – Einrichtungen und Maßnahmen der Berufsbildung

(1) Der Arbeit­ge­ber hat mit dem Betriebs­rat über die Errich­tung und Aus­stat­tung betrieb­li­cher Ein­rich­tun­gen zur Berufs­bil­dung, die Ein­füh­rung betrieb­li­cher Berufs­bil­dungs­maß­nah­men und die Teil­nah­me an außer­be­trieb­li­chen Berufs­bil­dungs­maß­nah­men zu bera­ten.

(2) Hat der Arbeit­ge­ber Maß­nah­men geplant oder durch­ge­führt, die dazu füh­ren, dass sich die Tätig­keit der betrof­fe­nen Arbeit­neh­mer ändert und ihre beruf­li­chen Kennt­nis­se und Fähig­kei­ten zur Erfül­lung ihrer Auf­ga­ben nicht mehr aus­rei­chen, so hat der Betriebs­rat bei der Ein­füh­rung von Maß­nah­men der betrieb­li­chen Berufs­bil­dung mit­zu­be­stim­men. Kommt eine Eini­gung nicht zustan­de, so ent­schei­det die Eini­gungs­stel­le. Der Spruch der Eini­gungs­stel­le ersetzt die Eini­gung zwi­schen Arbeit­ge­ber und Betriebs­rat.

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