§ 92a – Beschäftigungssicherung

(1) Der Betriebs­rat kann dem Arbeit­ge­ber Vor­schlä­ge zur Siche­rung und För­de­rung der Beschäf­ti­gung machen. Die­se kön­nen ins­be­son­de­re eine fle­xi­ble Gestal­tung der Arbeits­zeit, die För­de­rung von Teil­zeit­ar­beit und Alters­teil­zeit, neue For­men der Arbeits­or­ga­ni­sa­ti­on, Ände­run­gen der Arbeits­ver­fah­ren und Arbeits­ab­läu­fe, die Qua­li­fi­zie­rung der Arbeit­neh­mer, Alter­na­ti­ven zur Aus­glie­de­rung von Arbeit oder ihrer Ver­ga­be an ande­re Unter­neh­men sowie zum Pro­duk­ti­ons- und Inves­ti­ti­ons­pro­gramm zum Gegen­stand haben.

(2) Der Arbeit­ge­ber hat die Vor­schlä­ge mit dem Betriebs­rat zu bera­ten. Hält der Arbeit­ge­ber die Vor­schlä­ge des Betriebs­rats für unge­eig­net, hat er dies zu begrün­den; in Betrie­ben mit mehr als 100 Arbeit­neh­mern erfolgt die Begrün­dung schrift­lich. Zu den Bera­tun­gen kann der Arbeit­ge­ber oder der Betriebs­rat einen Ver­tre­ter der Bun­des­agen­tur für Arbeit hin­zu­zie­hen.

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