§ 90 – Unterrichtungs- und Beratungsrechte

(1) Der Arbeit­ge­ber hat den Betriebs­rat über die Pla­nung

1. von Neu‑, Um- und Erwei­te­rungs­bau­ten von Fabrikations‑, Ver­wal­tungs- und sons­ti­gen betrieb­li­chen Räu­men,

2. von tech­ni­schen Anla­gen,

3. von Arbeits­ver­fah­ren und Arbeits­ab­läu­fen ein­schließ­lich des Ein­sat­zes von Künst­li­cher Intel­li­genz oder

4. der Arbeits­plät­ze­recht­zei­tig unter Vor­la­ge der erfor­der­li­chen Unter­la­gen zu unter­rich­ten.

(2) Der Arbeit­ge­ber hat mit dem Betriebs­rat die vor­ge­se­he­nen Maß­nah­men und ihre Aus­wir­kun­gen auf die Arbeit­neh­mer, ins­be­son­de­re auf die Art ihrer Arbeit sowie die sich dar­aus erge­ben­den Anfor­de­run­gen an die Arbeit­neh­mer so recht­zei­tig zu bera­ten, dass Vor­schlä­ge und Beden­ken des Betriebs­rats bei der Pla­nung berück­sich­tigt wer­den kön­nen. Arbeit­ge­ber und Betriebs­rat sol­len dabei auch die gesi­cher­ten arbeits­wis­sen­schaft­li­chen Erkennt­nis­se über die men­schen­ge­rech­te Gestal­tung der Arbeit berück­sich­ti­gen.

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