§ 88 – Freiwillige Betriebsvereinbarungen

Durch Betriebs­ver­ein­ba­rung kön­nen ins­be­son­de­re gere­gelt wer­den

1. zusätz­li­che Maß­nah­men zur Ver­hü­tung von Arbeits­un­fäl­len und Gesund­heits­schä­di­gun­gen;

1a. Maß­nah­men des betrieb­li­chen Umwelt­schut­zes;

2. die Errich­tung von Sozi­al­ein­rich­tun­gen, deren Wir­kungs­be­reich auf den Betrieb, das Unter­neh­men oder den Kon­zern beschränkt ist;

3. Maß­nah­men zur För­de­rung der Ver­mö­gens­bil­dung;

4. Maß­nah­men zur Inte­gra­ti­on aus­län­di­scher Arbeit­neh­mer sowie zur Bekämp­fung von Ras­sis­mus und Frem­den­feind­lich­keit im Betrieb;

5. Maß­nah­men zur Ein­glie­de­rung schwer­be­hin­der­ter Men­schen.

Schlagwörter: