§ 86a – Vorschlagsrecht der Arbeitnehmer

Jeder Arbeit­neh­mer hat das Recht, dem Betriebs­rat The­men zur Bera­tung vor­zu­schla­gen. Wird ein Vor­schlag von min­des­tens 5 vom Hun­dert der Arbeit­neh­mer des Betriebs unter­stützt, hat der Betriebs­rat die­sen inner­halb von zwei Mona­ten auf die Tages­ord­nung einer Betriebs­rats­sit­zung zu set­zen.

Schlagwörter: