§ 86 – Ergänzende Vereinbarungen

Durch Tarif­ver­trag oder Betriebs­ver­ein­ba­rung kön­nen die Ein­zel­hei­ten des Beschwer­de­ver­fah­rens gere­gelt wer­den. Hier­bei kann bestimmt wer­den, dass in den Fäl­len des § 85 Abs. 2 an die Stel­le der Eini­gungs­stel­le eine betrieb­li­che Beschwer­de­stel­le tritt.

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