§ 84 – Beschwerderecht

(1) Jeder Arbeit­neh­mer hat das Recht, sich bei den zustän­di­gen Stel­len des Betriebs zu beschwe­ren, wenn er sich vom Arbeit­ge­ber oder von Arbeit­neh­mern des Betriebs benach­tei­ligt oder unge­recht behan­delt oder in sons­ti­ger Wei­se beein­träch­tigt fühlt. Er kann ein Mit­glied des Betriebs­rats zur Unter­stüt­zung oder Ver­mitt­lung hin­zu­zie­hen.

(2) Der Arbeit­ge­ber hat den Arbeit­neh­mer über die Behand­lung der Beschwer­de zu beschei­den und, soweit er die Beschwer­de für berech­tigt erach­tet, ihr abzu­hel­fen.

(3) Wegen der Erhe­bung einer Beschwer­de dür­fen dem Arbeit­neh­mer kei­ne Nach­tei­le ent­ste­hen.

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